A | Eine Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung führt nicht automatisch zu einer Änderung der jetzigen Lage. Solange das Verwaltungsgericht und/oder die BNetzA durch Urteil oder Beschluss die Situation nicht ändern, besteht kein notwendiger Handlungsbedarf.
A | Das Verwaltungsgericht Köln hat im April 2018 die Rechtsprechung des OVG Münster bestätigt und grundsätzliche Bedenken im Hauptsacheverfahren (Az.: 9 K 7417/17) angemeldet. Die Detail finden sich in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts. Damit bleibt das Nicht-Speichern bußgeldfrei.
Das ganze Verfahren kann Jahre dauern, wenn das Bundesverwaltungsgericht und in Folge der Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen wird.
Schon 2017 hatte das OVG NRW, lediglich für einen speziellen Kläger, nämlich die spacenet AG, die VDS für unzulässig erklärt. Und das auch nur vorübergehend, solange das Hauptverfahren nicht beendet ist. Es handelte sich bei dem Urteil nur um einen Eilantrag, nicht um das Hauptsacheverfahren. Während des eigentliche Prozesses kann auch das Gegenteil, nämlich die Bestätigung der VDS, zustande kommen.
Außerdem ist das Urteil nur für die Spacenet AG gültig. Alle anderen verpflichteten Telekommunikationsanbieter müssten das Gesetz seit dem 01.07.2017 erfüllen! Die BNetzA hatte lediglich angekündigt keine Bußgelder gegen die „Gesetzesbrecher“ zu erheben.
A | Im Telekommunikationsgesetz (TKG) §113a werden „Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ zur Speicherung der anfallenden Verkehrsdaten verpflichtet. Das Gesetz unterscheidet gezielt zwischen Erbringern und Mitwirkenden (§3 Abs. 6a) TKG.
Nicht verpflichtet sind Mitwirkende – also Anbieter, die ihren Kunden nur eine kurzzeitige Nutzung des Telekommunikationsdienstes ermöglichen. Ausgeschlossen sind also Betreiber von Hotels, Restaurants und Cafés die ihren Kunden WLAN oder Telefonnutzung zur Verfügung stellen.
A | Grundsätzlich ist die Auslagerung des gesamten Verkehrsdatenspeichersystems inkl. Abfragesystem oder von Einzelkomponenten an einen sog. Erfüllungsgehilfen im Inland einschließlich der damit zusammenhängenden Aufgaben möglich. Die Verantwortung für die Umsetzung des Anforderungskatalogs und für die Einreichung des Sicherheitskonzeptes sowie für die Umsetzung der Anforderungen aus TKÜV und TR TKÜV verbleiben jedoch bei dem Verpflichteten. (Quelle: BNetzA FAQ Referat IS16, 05.05.2017)
A | Die gemeinhin als Vorratsdatenspeicherung bekannte Funktion heiß korrekt Verkehrsdatenspeicheurng. Hier werden also keine konkreten Inhalte, sondern Session-Informationen gespeichert. Das betrifft Internet- und Sprachverbindungen. Also keine Emails! Der Einfachheit halber sprechen wir hier von CDR (Call Data Record). Eine Internet PPPoE-Session ist natürlich kein Call wird aber logisch als CDR bezeichnet.
A | Das ist sicher eine berechtigte ökonomische Frage, die allerdings hier nicht weiterführt. Es handelt sich bei der Vorratsdatenspeicheurng um eine gesetzliche Auflage, die zum 01.07.2017 verbindlich für die Verpflichteten geregelt ist. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, ab dem ersten Kunden die Verkehrsdaten zu speichern, ohne jede Einschränkung.
A | Nach § 113b Abs. 3 Nr. 1 TKG ist die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene IP-Adresse zu speichern. Hierunter ist – ausschließlich – die öffentliche IP-Adresse zu verstehen.
Wird dem Endnutzer bzw. seinem Anschluss also eine öffentliche IP-Adresse zur Internetnutzung direkt zugewiesen, ist diese IP-Adresse zu speichern. Bei Mehrfachnutzungen von öffentlichen IP-Adressen für mehrere Endnutzer wird den einzelnen Endnutzern bzw. deren Anschlüssen zwar (auch) eine private (bzw. Providernetz-interne) IP-Adresse zugewiesen. Es bleibt jedoch auch bei Mehrfachnutzungen dabei, dass (nur) die öffentliche IP-Adresse nach § 113b Abs. 3 Nr. 1 TKG zu speichern ist – und nicht (auch) eine private.
A | Die Anschlusskennung ist in öffentlichen WLANs im Allgemeinen die netzseitige Kennung des HotSpots, die als geografische oder postalische Angabe regelmäßig vorliegt und die den Zugangspunkt eindeutig identifiziert.
Die MAC-Adresse eines Endgerätes kann nicht als zusätzliche Anschlusskennung gespeichert werden, da § 113b Abs. 3 Nr. 2 TKG nur "eine [nicht mehrere] eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt“ fordert. Eine Benutzerkennung ist die MAC-Adresse darüber hinaus auch nicht.
A | Verkehrsdaten, wie die Portadressen, dürfen nicht gespeichert werden. Auch wenn dadurch die Aufösung von NAT-Adressen im WLAN oder Festnetz nicht möglich ist
A | Nach TKG §99 Abs. 3 sind „Privilegierte Rufnummern“ beispielsweise Rufnummern, die für die Telefonseelsorge, Rechtsberatung oder die Gesundheitsberatung genutzt werden. Diese Nummern stellt die BNetzA als Liste zur Verfügung. In der VDS dürfen diese Verbindungen nicht gespeichert werden. Berechtigte schutzbedürftige Inhaber solcher Telefonnummern wenden sich zwechs Registrierung an die BNetzA.
A | Die Zeitangaben bei der Speicherung der Vorratsdaten müssen auf Genauigkeit von Zeitangaben geprüft sein. Das passiert in Anlehnung an die Abrechnungsgenauigkeit beim Billing gemäß §45 TKG. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten soll durch Plausibilitätsprüfungen gewährleistet werden. Die hierzu eingesetzten Algorithmen variieren von Anbieter zu Anbieter.
Bei schwerwiegenden Qualitätsminderungen muss die Bundesnetzagentur informiert werden. Bemerkung durch ormiga:tel: Die Einschätzung unterliegt dem Verpflichteten und nicht dem Managed-Service-Anbieter.